Bildnisschutz für nicht abgebildete Person?
26.06.2012Kein Bildnisschutz nach § 78 UrhG für eine Person, von der im Begleittext irrtümlich behauptet wird, sie sei auf einem Foto abgebildet, obwohl sie tatsächlich nicht auf dem Bild zu sehen war.
In einer Zeitung wurde ein Foto eines Faschingsumzuges abgedruckt, auf dem eine Person mit dunkel gefärbte Haut und rot gefärbten Lippen, einem bunten Turban und dunklen, künstlichen sowie teilweise entblößten Brüsten abgebildet war. Gleichzeitig wurde behauptet, es handle sich dabei um den Landeshauptmann-Stellvertreter von Kärnten. Diese Behauptung war jedoch falsch.
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist Voraussetzung für die Anwendung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG, dass es sich tatsächlich um eine Abbildung des Klägers handelt. Nachdem das unstrittig nicht der Fall war, konnte sich der Kläger nicht auf diese Paragraphen stützen.
Allerdings betrachtete der OGH das Recht auf Namensanonymität, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB ableitet, als Anspruchsgrundlage. Eine Namensnennung in einer identifizieren Berichterstattung verstößt gegen dieses Persönlichkeitsrecht, wenn schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt werden. Eine Verletzung liegt regelmäßig dann vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seine guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht. Bei der Beurteilung sind dieselben Wertungen wie nach § 78 UrhG heranzuziehen.
Allerdings ist eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit unter dem Schutz der Privatsphäre vorzunehmen. Ersteres überwiegt, wenn der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben hat.
Zwar verletzt ein Medienbericht über das öffentliche Auftreten des Landeshauptmann-Stellvertreters auf einer Faschingsveranstaltung die Namensanonymität normalerweise nicht, im Anlassfall ist der Kläger aber durch die peinliche und bloßstellende Darstellung lächerlich gemacht und in seiner Würde verletzt worden. Daher wurde die Klage in diesem Punkt Folge gegeben (ein ideeller Schadenersatz ist hingegen abgewiesen worden).
OGH, 11.05.2012, 4 Ob 51/12x
<- Zurück zu: Aktuelles

